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Lexikon

Gehörsrüge nach § 321a ZPO, Anhörungsrüge

Gehörsrüge nach § 321a ZPO, Anhörungsrüge:

Die Gehörsrüge nach § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) sowie die Anhörungsrüge sind rechtliche Instrumente, die es den Parteien ermöglichen, bei Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Prozessverlauf Rechtsmittel einzulegen. Diese Rügen dienen dazu, mögliche Fehler oder Verstöße gegen das Justizgrundrecht auf Gehör zu korrigieren und somit die Rechtssicherheit in streitigen Verfahren zu gewährleisten.

Gemäß § 321a ZPO kann eine Partei eine Gehörsrüge erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass das Gericht ihre Rechte auf Gehör verletzt hat. Das Rechtsmittel der Gehörsrüge kann nach Zustellung der Entscheidung und innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden. Die Gehörsrüge ist zulässig, wenn die Partei darlegen kann, dass das Gericht wesentliche Tatsachen oder Rechtsauffassungen nicht berücksichtigt hat oder dass ihr keine ausreichende Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

Die Anhörungsrüge hingegen stellt ein Rechtsmittel gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren dar, das bereits abgeschlossen wurde. Sie ist nach § 321a Abs. 1a ZPO möglich, wenn das Gericht entgegen § 321a Abs. 1 ZPO darauf verzichtet hat, die rechtliche Anhörung einer Partei durchzuführen. Die Anhörungsrüge muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der beanstandeten Entscheidung eingelegt werden.

Für die Parteien eines Rechtsstreits ist es von zentraler Bedeutung, ihr Recht auf rechtliches Gehör zu wahren. Dieses Recht wurde durch das Bundesverfassungsgericht als eines der grundlegenden Prinzipien eines fairen Verfahrens anerkannt. Mit der Möglichkeit, Gehörs- und Anhörungsrügen einzulegen, wird den Parteien ein effektives Mittel zur Verfügung gestellt, um mögliche Verstöße gegen dieses Recht zu korrigieren und eine gerechte Entscheidung im Prozessverlauf sicherzustellen.

Insgesamt stellen die Gehörsrüge nach § 321a ZPO und die Anhörungsrüge wichtige Instrumente dar, um die Verfahrensgarantien in der deutschen Zivilprozessordnung zu gewährleisten. Durch die fristgerechte und korrekte Nutzung dieser Rechtsmittel können die Parteien für eine faire Verhandlung sorgen und sicherstellen, dass ihre Argumente und Standpunkte angemessen berücksichtigt werden.

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