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Lexikon

Gesamthandsgemeinschaft

Gesamthandsgemeinschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht, der im Zusammenhang mit der Besteuerung von Personengesellschaften verwendet wird. Eine Gesamthandsgemeinschaft entsteht, wenn mehrere natürliche oder juristische Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben. Dabei werden die einzelnen Gesellschafter nicht als eigenständige Steuersubjekte betrachtet, sondern die Gesamthandsgemeinschaft selbst wird als Steuersubjekt behandelt.

In einer Gesamthandsgemeinschaft haften alle Gesellschafter gemeinschaftlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Dies bedeutet, dass die Gläubiger einer Gesamthandsgemeinschaft in der Regel von jedem Gesellschafter die vollständige Begleichung der Schulden verlangen können. Es besteht keine Beschränkung der Haftung auf das eingebrachte Kapital oder einen bestimmten Anteil.

Die Besteuerung einer Gesamthandsgemeinschaft erfolgt auf der Ebene der Gesellschaft selbst. Die Gewinne und Verluste werden nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt und in ihren individuellen Steuererklärungen angegeben.

Die steuerlichen Regelungen für die Gesamthandsgemeinschaft basieren auf dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Da die Gesamthandsgemeinschaft als eine einzige steuerliche Einheit betrachtet wird, können steuerliche Verluste, die von ihr generiert werden, in der Regel mit Gewinnen anderer Einkommensquellen der Gesellschafter verrechnet werden. Dadurch kann die individuelle Steuerbelastung der Gesellschafter reduziert werden.

Bei der Bewertung von Beteiligungen an Gesamthandsgemeinschaften ist es wichtig, den Wert des gesamten Unternehmens sowie die individuelle Haftung der Gesellschafter zu berücksichtigen. Die Gesamthandsgemeinschaft kann sowohl Vorteile als auch Risiken mit sich bringen, daher ist es ratsam, professionelle rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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