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Lexikon

Liebhaberei

Liebhaberei ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht, der sich auf Aktivitäten bezieht, die aufgrund ihres wiederkehrenden Verlusts keinen Gewinn bezwecken, sondern vorrangig aus persönlichem Interesse oder als Hobby betrieben werden. Im Rahmen von Steuererklärungen und -abrechnungen haben steuerliche Bestimmungen zur Liebhaberei das Ziel, den Missbrauch steuerlicher Vorteile zu verhindern und sicherzustellen, dass nur tatsächliche Gewinnerzielungsabsichten steuerlich berücksichtigt werden.

Die steuerliche Definition von Liebhaberei ist in Paragraf 2 Absatz 1 Satz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes festgelegt. Laut diesem Gesetz liegt Liebhaberei vor, wenn die anfallenden Verluste aus einer Tätigkeit in drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 75 Prozent der Umsätze oder Einnahmen betragen.

Für Privatpersonen kann Liebhaberei beispielsweise bedeuten, dass Verluste aus dem Verkauf privater Sammlungen von Kunstwerken, Antiquitäten oder anderen Wertgegenständen steuerlich nicht absetzbar sind, da diese Tätigkeiten aus persönlichem Interesse und nicht aus Gewinnstreben betrieben werden. Für Unternehmen können solche Aktivitäten beispielsweise den Betrieb von Freizeitanlagen oder den Handel mit exotischen Haustieren umfassen.

Um die steuerliche Anerkennung einer Aktivität als Gewerbe zu erhalten und die Nichtanwendung der Liebhaberei-Regelungen, müssen die Gewinnerzielungsabsichten deutlich und nachvollziehbar belegt werden. Dazu ist es wichtig, dass eine solche Tätigkeit auf vernünftigen Prognosen und wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen basiert, die darauf abzielen, nachhaltige Gewinne zu erzielen.

Insgesamt ist es für Steuerpflichtige von großer Bedeutung, die Unterschiede zwischen einer gewinnorientierten Tätigkeit und Liebhaberei zu verstehen. Nur so können potenzielle steuerliche Risiken vermieden und eine optimale Nutzung steuerlicher Vorteile gewährleistet werden.

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