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Lexikon

nicht rechtsfähiger Verein

Definition: "Nicht rechtsfähiger Verein"

Ein nicht rechtsfähiger Verein, auch als "eingetragener Verein" (e.V.) bezeichnet, ist eine spezifische Form eines Zusammenschlusses von Personen mit einem gemeinsamen Interesse, der als juristische Person auftritt, jedoch nicht die volle Rechtsfähigkeit besitzt. Im deutschen Vereinsrecht findet der nicht rechtsfähige Verein seine rechtliche Grundlage im § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Im Gegensatz zu rechtsfähigen Vereinen, die eigenständig Rechte und Pflichten herbeiführen können, vermag der nicht rechtsfähige Verein keine eigenständigen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Stattdessen handelt der nicht rechtsfähige Verein ausschließlich durch seine Mitglieder oder durch einen Vorstand, der rechtlich als Vertretungsorgan fungiert. Hierdurch können jedoch auch die Mitglieder des Vereins in bestimmtem Umfang persönlich haftbar gemacht werden.

Die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins können dem Zusammenschluss eine Satzung geben, die die wesentlichen Grundsätze und Regeln für die Organisation und Aufgaben des Vereins enthält. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist für einen nicht rechtsfähigen Verein nicht erforderlich, wodurch eine unkomplizierte und kostenfreie Gründung ermöglicht wird. Dennoch kann eine Eintragung freiwillig beantragt werden, um beispielsweise die Publizität des Vereins zu erhöhen.

Die rechtliche Natur eines nicht rechtsfähigen Vereins birgt sowohl Vorteile als auch Herausforderungen. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann beispielsweise Mitgliedsbeiträge erheben oder Eigentum erwerben, vermieten oder verkaufen. Jedoch sind die Mitglieder des Vereins für die rechtlichen Verbindlichkeiten des Vereins unter Umständen mit ihrem persönlichen Vermögen haftbar. Zur Minimierung dieses Risikos wird oft dazu geraten, eine Haftpflichtversicherung für den nicht rechtsfähigen Verein abzuschließen.

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