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Lexikon

öffentliche Körperschaft

Eine öffentliche Körperschaft bezeichnet eine rechtliche Einheit, die durch staatliche oder kommunale Verwaltungen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gegründet wurde. Diese Körperschaften spielen eine bedeutende Rolle in der deutschen Verwaltungs- und Staatsorganisation.

Öffentliche Körperschaften werden oft mit juristischen Begriffen wie "juristische Personen des öffentlichen Rechts" oder "Körperschaften des öffentlichen Rechts" bezeichnet. Sie unterliegen einem speziellen Rechtsregime und erhalten ihre rechtliche Grundlage durch Gesetze oder Satzungen.

Eine öffentliche Körperschaft hat in erster Linie die Aufgabe, öffentliche Belange und Gemeinwohlinteressen zu verfolgen. Dabei kann es sich um verschiedene Aufgabenbereiche handeln, wie beispielsweise Bildung, Gesundheit, Verkehr, Umweltschutz oder Kultur. Die Tätigkeiten der öffentlichen Körperschaften können dabei vielfältig sein, von der Errichtung und Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen über die Aufsicht und Regulierung bestimmter Sektoren bis hin zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen.

Öffentliche Körperschaften sind in der Regel mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und können daher im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechte und Pflichten gegenüber Dritten wahrnehmen. Dazu gehören beispielsweise das Erlassen von Verordnungen, die Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen oder auch die Möglichkeit, Verträge abzuschließen.

Als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind öffentliche Körperschaften auch eigenständige Rechtssubjekte mit eigener Rechtsfähigkeit. Sie können dementsprechend Eigentum erwerben und veräußern, am Wirtschaftsleben teilnehmen und vor Gericht auftreten.

Insgesamt tragen öffentliche Körperschaften dazu bei, das Gemeinwohl zu fördern und die öffentlichen Interessen zu schützen. Sie sind wichtige Akteure in der deutschen Verwaltung und beeinflussen maßgeblich die Lebensbedingungen und Entwicklung in unserer Gesellschaft.

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