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Lexikon

Paragraf 34 BauGB

Paragraf 34 BauGB steht für den Paragraphen 34 des Baugesetzbuches (BauGB) und regelt das sogenannte "privilegierte" Baurecht in Deutschland. Diese Bestimmung ermöglicht es Eigentümern von Grundstücken, ihre Bauvorhaben unter bestimmten Bedingungen durchzuführen, auch wenn sie nicht den aktuellen Bebauungsplänen oder den Vorschriften der Baunutzungsverordnung entsprechen.

Gemäß Paragraf 34 BauGB dürfen Bauvorhaben realisiert werden, wenn sie sich in die Umgebung harmonisch einfügen und das Ortsbild nicht stören. Die Prüfung der Verträglichkeit erfolgt detailliert anhand verschiedener Kriterien, wie der Art und Weise der Nutzung sowie der Kubatur und der Dachform des geplanten Gebäudes. Dabei wird bewertet, ob das Bauvorhaben die städtebauliche Ordnung wahrt und das örtliche Erscheinungsbild bewahrt.

Für Paragraf 34 BauGB ist die städtebauliche Entwicklung von entscheidender Bedeutung. Dabei wird der Charakter des angrenzenden Gebiets als maßgeblicher Faktor berücksichtigt. Wenn die geplante Bebauung in Art und Maß der Umgebung entspricht, kann sie genehmigt werden, selbst wenn hierfür keine ausdrückliche planungsrechtliche Zulassung vorhanden ist.

Es ist anzumerken, dass Paragraf 34 BauGB gewöhnlich für Bauvorhaben im Außenbereich gilt, jedoch auch in den Innenbereich angewandt werden kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der spezifischen Anforderungen der jeweiligen Gemeinde.

Als Eigentümer eines Grundstücks ist es ratsam, eine sorgfältige Planung und Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Bauvorhaben den Vorgaben von Paragraf 34 BauGB entspricht.

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