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Lexikon

Parteifähigkeit

Die Parteifähigkeit ist ein zentrales Konzept im deutschen Rechtssystem, das die Fähigkeit einer Person oder einer juristischen Einheit beschreibt, Partei in einem Gerichtsverfahren oder einer rechtlichen Auseinandersetzung sein zu können. Im Kern bedeutet Parteifähigkeit, dass jemand das Recht hat, vor Gericht eigene Rechte und Ansprüche geltend zu machen oder sich gegen Ansprüche anderer Personen oder Institutionen zu verteidigen.

Im deutschen Zivilprozessrecht ist die Parteifähigkeit durch die fachspezifische Norm des § 50 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Laut dieser Vorschrift besitzen natürliche Personen grundsätzlich automatisch die Parteifähigkeit. Für juristische Personen des Privatrechts wird hingegen vorausgesetzt, dass sie im jeweiligen Register (Handelsregister, Vereinsregister, etc.) eingetragen sind. Nur dann können sie als Partei vor Gericht auftreten und zum Beispiel Klagen erheben oder Beklagte sein.

Die Parteifähigkeit beinhaltet dabei auch das Recht, sich sowohl selbst zu vertreten als auch einen Rechtsanwalt oder Vertreter zu beauftragen. Insbesondere bei komplexen Gerichtsverfahren ist die Unterstützung durch einen Anwalt oft unabdingbar, um die eigenen Interessen erfolgreich zu vertreten.

Für öffentlich-rechtliche Körperschaften besteht eine gesonderte Regelung zur Parteifähigkeit, die in § 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGO) festgelegt ist. Ansonsten sind die allgemeinen Grundsätze der Parteifähigkeit auch im Verwaltungs- und Sozialrecht gültig.

Insgesamt ist die Parteifähigkeit ein grundlegendes Konzept des deutschen Rechtssystems, das jedem Bürger, aber auch juristischen Personen, das Recht gibt, vor Gericht aktiv am Rechtsverkehr teilzunehmen und seine Interessen zu wahren.

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