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Lexikon

Selbstkontrahieren

Selbstkontrahieren ist ein Begriff im Zusammenhang mit Handelspraktiken, bei denen eine Person oder Organisation Transaktionen mit sich selbst abschließt. Es bezieht sich auf den Akt des Verhandelns, Abschließens oder Abwickelns von Geschäften zwischen Parteien, die unter einheitlicher Kontrolle oder gemeinsamer Beteiligung stehen. In solchen Fällen fungiert eine einzelne Entität in zwei oder mehreren Rollen, was zu potenziellen Interessenkonflikten führen kann.

Diese Praxis kann verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel das Selbstkontrahieren einer Muttergesellschaft mit ihren Tochtergesellschaften, eines Aufsichtsratsmitglieds mit dem Unternehmen, in dem es tätig ist, oder eines Geschäftsführers mit seinem eigenen Unternehmen. Obwohl das Selbstkontrahieren in einigen Fällen legitim sein kann, besteht auch das Risiko von Missbrauch und illegalem Insiderhandel.

Die Aufsichtsbehörden setzen daher strenge Regeln und Vorschriften ein, um das Selbstkontrahieren zu überwachen und zu kontrollieren. Zum Beispiel müssen börsennotierte Unternehmen ihre Transaktionen mit nahestehenden Parteien offenlegen, um Investoren über mögliche Konflikte zu informieren. Im deutschen Aktienrecht ist das Selbstkontrahieren in § 112 des Aktiengesetzes geregelt, der bestimmte Bedingungen und Grenzen für solche Transaktionen festlegt.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Selbstkontrahieren nicht grundsätzlich als illegale Praxis betrachtet werden sollte. In einigen Fällen kann es legitime wirtschaftliche Vorteile haben, wie zum Beispiel die Konsolidierung von Geschäftsaktivitäten oder die Optimierung von Unternehmensstrukturen. Jedoch sollten alle selbstkontrahierenden Transaktionen unter Beachtung der geltenden Gesetze und Vorschriften sowie im besten Interesse aller beteiligten Parteien durchgeführt werden.

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