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Lexikon

Strafmündigkeit

Strafmündigkeit ist ein rechtlicher Begriff, der sich auf das Alter bezieht, ab dem eine Person für begangene Straftaten zur Verantwortung gezogen werden kann. In Deutschland wird das Konzept der Strafmündigkeit in § 19 des Strafgesetzbuches (StGB) festgelegt.

Gemäß dem deutschen Strafgesetzbuch ist eine Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr strafmündig. Das bedeutet, dass Kinder unter 14 Jahren als strafunmündig gelten und für ihre Handlungen nicht strafrechtlich belangt werden können. Dieser Grundsatz basiert auf der Annahme, dass Kinder unter diesem Alter noch nicht die geistige Reife und das Verständnis für die Folgen ihrer Taten besitzen.

Jedoch können Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren für begangene Straftaten zur Verantwortung gezogen werden. Hier greift das Jugendstrafrecht, das auf eine erzieherische und resozialisierende Maßnahme abzielt, statt auf eine rein strafende Bestrafung. Das Jugendstrafrecht berücksichtigt dabei die besonderen Bedürfnisse und Entwicklungsmöglichkeiten junger Menschen.

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gelten erwachsene Personen als vollständig strafmündig. Das bedeutet, dass sie für ihre begangenen Straftaten mit voller strafrechtlicher Konsequenz belangt werden können. Sie unterliegen dem Erwachsenenstrafrecht und können für ihre Taten mit Freiheits- oder Geldstrafen belegt werden.

Die Festlegung des Alters der Strafmündigkeit kann von Land zu Land variieren. In einigen Ländern liegt das Mindestalter bei 16 Jahren, während es in anderen Ländern auch höher oder niedriger sein kann. Es ist wichtig zu beachten, dass die Strafmündigkeit von der geistigen Reife und dem individuellen Entwicklungsstand einer Person abhängt und keine einheitliche internationale Norm darstellt.

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