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Lexikon

Unterschlagung

Die Unterschlagung ist eine strafbare Handlung nach § 246 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB), bei der eine Person rechtswidrig und vorsätzlich die Gewahrsams- oder Besitzposition über eine fremde Sache erlangt und dadurch den Berechtigten in seiner Verfügungsbefugnis darüber einschränkt. Dieser Tatbestand ist ein Vermögensdelikt und stellt eine Form des Diebstahls dar, bei dem kein gewaltsames Eindringen oder Drohung gegen eine Person vorliegt.

Die Unterschlagung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens das Firmeneigentum für persönliche Zwecke verwendet, ohne hierzu autorisiert zu sein. Auch das Verheimlichen oder Veruntreuen von Geldern oder Wertgegenständen, die einem anderen anvertraut wurden, kann eine Form der Unterschlagung darstellen.

Das Strafmaß für Unterschlagung ist im StGB festgelegt und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die tatsächliche Strafe hängt von der Schwere der Tat, dem Umfang des verursachten Schadens und der Vorstrafen des Täters ab.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Tatbestand der Unterschlagung ein subjektives Tatbestandsmerkmal erfordert, nämlich die Absicht, die Sache dauerhaft zu behalten. Ein bloß vorübergehendes Zurückhalten einer Sache, beispielsweise zur Prüfung oder Begutachtung, ist keine Unterschlagung.

Die Unterschlagung stellt nicht nur ein strafbares Verhalten dar, sondern kann auch erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen für den Täter haben. Unternehmen sollten angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um Unterschlagungshandlungen zu verhindern und frühzeitig zu erkennen.

Als Anleger ist es wichtig, die finanzielle Integrität von Unternehmen und deren Mitarbeiter im Auge zu behalten, um mögliche Risiken zu minimieren. Bei der Auswahl potenzieller Investitionen sollten neben Finanzkennzahlen auch die Kontrollmechanismen eines Unternehmens berücksichtigt werden, um Unterschlagungsrisiken zu bewerten.

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