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Lexikon

unverfallbare Anwartschaft

Die "unverfallbare Anwartschaft" bezieht sich auf einen rechtlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, welcher auch dann bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber endet. Sie ist somit eine Form der Altersversorgung, die unabhängig von der Dauer der Unternehmensbeschäftigung gewährt wird.

Im deutschen Versicherungsrecht ist die unverfallbare Anwartschaft gemäß § 1b des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) geregelt. Der Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung entsteht in der Regel durch die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgungsleistung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, beispielsweise in Form einer Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse.

Die unverfallbare Anwartschaft wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre Betriebszugehörigkeit aufweist und das Arbeitsverhältnis aus bestimmten Gründen endet, beispielsweise durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers. Ein solcher Anspruch kann jedoch auch bereits vor Ablauf der Mindestfrist entstehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Berufsunfähigkeit oder aus anderen Gründen erwerbsunfähig wird.

Im Falle einer unverfallbaren Anwartschaft behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung, auch wenn er das Unternehmen verlässt. Dies bedeutet, dass er zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise bei Eintritt in den Ruhestand, Anspruch auf die ihm zugesagte Altersrente hat. Dabei ist zu beachten, dass die genaue Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung und der unverfallbaren Anwartschaft individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird und somit variieren kann.

Die unverfallbare Anwartschaft spielt eine wichtige Rolle bei der Bewertung von Unternehmen im Rahmen von Aktienanalysen, da sie eine verbindliche Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern darstellt und somit Einfluss auf die finanzielle Situation und Belastbarkeit eines Unternehmens haben kann.

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