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Lexikon

verdeckte Sacheinlage

Verdeckte Sacheinlage ist ein Begriff aus dem deutschen Gesellschaftsrecht und bezieht sich auf eine bestimmte Art der Einbringung von Vermögenswerten in eine Gesellschaft. Dabei handelt es sich um eine Form der Sachgründung, bei der ein Gesellschafter Vermögenswerte in das Vermögen der Gesellschaft einbringt, ohne dass dies offen, d.h. den anderen Gesellschaftern oder der Öffentlichkeit, bekannt gemacht wird.

Diese verdeckte Einbringung von Vermögenswerten kann verschiedene Zwecke haben, wie zum Beispiel die Umgehung von Zustimmungs- oder Informationspflichten gegenüber den anderen Gesellschaftern oder die Verschleierung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft. Die verdeckte Sacheinlage kann sowohl in Form von Geld oder anderen Vermögensgegenständen erfolgen, wie zum Beispiel Immobilien, Maschinen, Patente oder andere Rechte.

Im Gegensatz zur offenen Sacheinlage, bei der die Einbringung von Vermögenswerten in das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft und den Gesellschaftern bekannt gemacht wird, erfolgt die verdeckte Sacheinlage ohne dass die anderen Gesellschafter oder die Öffentlichkeit von dieser Einbringung erfahren. Dies birgt gewisse Risiken, da die anderen Gesellschafter möglicherweise nicht über alle relevanten Informationen verfügen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

Das deutsche GmbH-Gesetz (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und Aktiengesetz stellen bestimmte Anforderungen an die verdeckte Sacheinlage. So muss die verdeckte Sacheinlage in einem Bewertungsgutachten erfasst und auf deren Grundlage der Geschäftsanteil des einbringenden Gesellschafters bestimmt werden. Zudem muss der einbringende Gesellschafter den anderen Gesellschaftern eine angemessene Entschädigung gewähren, falls diese durch die verdeckte Sacheinlage benachteiligt werden.

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