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BGH erklärt Negativzinsen auf Sparguthaben für unzulässig: Banken drohen Rückforderungen

  • BGH erklärt Negativzinsen auf Sparguthaben für unzulässig.
  • Bankkunden könnten Rückforderungen stellen, Verjährungsfrist beachten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig sind. Banken, die solche Verwahrentgelte erhoben haben, könnten nun mit Rückforderungen konfrontiert werden.

Das Urteil basiert auf Klagen von Verbraucherzentralen gegen vier Finanzinstitute. Diese hatten während der Niedrigzinsphase Negativzinsen eingeführt, um eigene Kosten zu decken. Der BGH sieht darin einen Widerspruch zum Vertragszweck.

Die Banken argumentierten, dass sie selbst Negativzinsen an die Europäische Zentralbank (EZB) zahlen mussten. Seit 2014 erhob die EZB Strafzinsen auf Einlagen der Geschäftsbanken, was viele Institute zur Einführung von Verwahrentgelten veranlasste.

Ob Kunden ihre gezahlten Negativzinsen zurückfordern können, bleibt unklar. Die Verbraucherzentralen können dies nicht einklagen, Betroffene müssen selbst aktiv werden. Die Verjährungsfrist könnte dabei entscheidend sein.

Eine Verivox-Umfrage zeigt, dass 13 Prozent der Befragten Negativzinsen zahlten. 88 Prozent von ihnen planen, das Geld zurückzufordern. Das Urteil erschwert künftige Versuche der Banken, Negativzinsen einzuführen.

Quelle: Eulerpool Research Systems