Steuern sparen bei Aktien und Dividenden (Schweiz)
Wertschriften unterliegen in der Schweiz der Einkommensteuer. Egal, ob es sich um Schweizer Aktien oder ausländische Wertpapiere handelt. Dabei gibt es je nach Anlageinstrument und Ertragsform einige Unterschiede zu beachten.
Schweizer Steuergesetz
Das Steuergesetz unterscheidet zwischen Kapitalertrag und Kapitalgewinn. Der Kapitalertrag beinhaltet Zinsen und Dividenden von Aktien, Obligationen und Fonds. Diese Erträge müssen Anleger als Einkommen deklarieren und versteuern.
Der Kapitalgewinn umfasst die Kursgewinne, die mit Wertschriften erzielt werden. Auch Rückzahlungen aus Kapitalreserven und Nennwertreduktionen bei Aktien gelten als Kapitalgewinne. Und diese sind steuerfrei. Um Steuern zu sparen, sollte ein Anleger darum ein möglichst geringes steuerbares Einkommen und möglichst hohe steuerfreie Kurssteigerungen ausweisen.
Ausnahme thesaurierender Fonds
Ein Anleger bezahlt Einkommensteuer auf die Dividenden und Zinserträge, die der Fonds ausschüttet, in den der Anleger investiert ist. Es gibt aber eine Ausnahme und das sind die sogenannten thesaurierenden Fonds. Diese Fonds werfen keinen Kapitalertrag ab, da sämtliche Gewinne aus dem Fonds gleich wieder in den Fonds reinvestiert werden. Aber Achtung, trotzdem bezahlt man auf thesaurierende Fonds Einkommensteuer, nicht auf den gesamten Ertrag, der reinvestiert wird, aber auf einen Teil davon.
Die Verrechnungssteuer
Zusätzlich zur Einkommensteuer bezahlt der Schweizer Anleger eine Verrechnungssteuer von 35 %. Diese ist eine vom Bund erhobene Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden. Einkünfte und Vermögenserträge sollen so transparent gemacht werden. Doch die Verrechnungssteuer kann vom Anleger zurückgefordert werden, indem er seine Vermögenswerte korrekt in der Steuererklärung deklariert. Dort aufgeführt, kann er durch die Verrechnung mit Kantons- oder Gemeindesteuern eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer erwirken.
Quellensteuer auf ausländische Wertpapiere
Ist ein Anleger in ausländische Wertpapiere investiert, unterliegen diese Erträge der Quellensteuer des Herkunftslandes. Die Höhe dieser Steuer ist von Land zu Land unterschiedlich.
- USA 30 %
- Deutschland 26,375 %
- Österreich 27,5 %
- Großbritannien 0 %
- Australien 0 %
Auf der Webseite der eidgenössischen Steuerverwaltung findet sich eine Liste, mit der Quellensteuer aller Länder. Dividenden ausländischer Wertschriften müssen doppelt versteuert werden, da sie in der Schweiz der Einkommensteuer unterliegen. Zusätzlich bezahlt man als Anleger die Quellensteuer im Herkunftsland.
Doppelbesteuerungsabkommen
Dank Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweiz mit vielen Ländern unterzeichnet hat, können Anleger diese doppelte Steuerlast aber teilweise umgehen. Denn einen Teil der Quellensteuer kann bei der Auszahlung ausländischer Dividenden abgezogen und an die Schweizer Einkommensteuer angerechnet werden. Es handelt sich dabei meist um ca. 15%. Der Rest kann theoretisch im Herkunftsland der Wertpapiere zurückgefordert werden. Allerdings ist der administrative Aufwand oft so kompliziert, dass es sich nur bei wirklich großen Beträgen lohnt. Die Rückforderung ist aber auch rückwirkend möglich, so dass die Quellensteuer über mehrere Jahre gesammelt werden und danach zurückgefordert werden kann.
Quellensteuer in der Schweiz für deutsche Anleger
Die Quellensteuer in der Schweiz beträgt 35 Prozent. Theoretisch müssten deutsche Anleger dann noch einmal 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer bezahlen. Dank dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz kann der deutsche Anleger die Schweizer Steuern zurückfordern. Was allerdings mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden ist.
Rückforderung der Quellensteuer alle drei Jahre
Die Schweizer Quellensteuer wird nicht jährlich zurückgefordert, sondern alle drei Jahre. Der Antrag muss alle drei Jahre gestellt werden und schließt dann auch die beiden vorangegangenen Jahre ein.
Ablauf des Antrags
Das Bundeszentralamt für Steuern hält die notwendigen Informationen zur Rückerstattung für Steuern auf Zinsen und Dividenden zum Download bereit. Das Formular muss in zweifacher Ausführung ausgefüllt werden.
Das örtliche Wohnsitzfinanzamt bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Richtigkeit der Angaben. Ein Exemplar bleibt beim deutschen Finanzamt, die zweite Ausführung muss in die Schweiz, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Eiger Straße 65, 3003 Bern, Schweiz, geschickt werden. Dem Formular sind alle notwendigen Unterlagen, auch der sogenannte Tax Voucher, beizulegen. Die Schweizer Behörde erhebt eine Bearbeitungsgebühr und die Steuergutschrift wird in Schweizer Franken ausbezahlt. Die Rückerstattung dauert in der Regel zwischen zwei Wochen und sechs Monaten.